Einstweilige Verfügungen werden regelmässig ohne Anhörung des Verfügungsgegners erlassen. Der Sachvortrag findet einseitig durch den Antragsteller statt. Diese Regelung, die durch die Eilbedürftigkeit von Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt wird, benachteiligt den Verfügungsgegner in nicht unerheblicher Weise. Will der Antragsgegner sich gegen eine einstweilige Verfügung eines Landgerichtes wehren, muss er einen Anwalt beauftragen, was in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Eine einstweilige Verfügung ist auch entgegen ihrem Namen normalerweise nicht nur vorübergehender Natur. Denn ist einmal eine einstweilige Verfügung erlassen, so tendieren die Gerichte dazu, sie zu bestätigen. Welches Gericht will sich schon quasi selbst bescheinigen, einen Fehler gemacht zu haben? Aus diesem Grund wird die einstweilige Verfügung auch als einseitiges Vergnügen bezeichnet.
Auf der Buskeismus-Seite von Rolf Schälike gibt es einen bemerkenswerten Bericht zu einer Widerspruchsverhandlung beim LG Hamburg in der Sache 324 O 521/06 K. vs. Berliner Verlag GmbH. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied die Pressekammer des LG Hamburg am 07.11.2006, dass das Verfügbarmachen von Zeitungsartikeln im Internet, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtmässig waren, durch Zeitablauf rechtswidrig werden kann.
Die Bezieher meines Newsletters wissen es bereits. Die mündliche Verhandlung in meinem Fall Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth ./. Bartels (AZ 27 O 1044/06), wo es um die Rechtmässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen mich wegen der Veröffentlichung eines Abmahnschreibens eines unzufriedenen Forenteilnehmers bei forenabmahnungen.de geht, wurde angesetzt für den
16.11.2006 um 12:30h im Raum I/143
des LG Berlin (Zivilkammer 27) (Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin)
So ein ruhig wie dieses Wochenende war es hier schon lange nicht mehr. Die Bewältigung von anwaltlicher Fanpost ist inzwischen schon Routine geworden. Dieses Wochenende gab es zwei Faxe aus München sowie ein Einschreiben aus Hamburg.
Der Anwalt der Kanzlei Herold Flashar Gehb, der mir zum Beitrag Telefonterror durch die MEG AG aus Kassel ein Fax geschickt hat, hat durch die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte Unverzagt pp. eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg gegen mich erwirkt.
Sie behaupten in Ihrem Blog bei https://mein-parteibuch.de/2006/10/03/fh-parteibuch-kanzlei-sewoma-beauftragt/
Die einstweilige Verfügung nebst Antragsschrift, aus der sich die Begründung des Beschlusses ergeben soll, ist bei mir inzwischen, wenn auch noch nicht ganz vollständig, eingegangen.
Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist, dass Ihnen die einstweilige Verfügung ausweislich der Zustellurkunde am 27. September 2006 um 9:55 Uhr nebst vollständiger Antragsschrift zugestellt wurde.
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH)
Die Bezieher meines Newsletters wissen es bereits: in der Sache der einstweiligen Verfügung gegen mich für die Veröffentlichung von einem Abmahnschreiben eines Münchener Rechtsanwaltes und Dipl.-Ing. (FH) in Mein Parteibuch habe ich wieder die Berlin Blawger von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Sewoma mit meiner Vertretung beauftragt. (weiterlesen…)
Soeben hat mich ein zweiseitiges Fax mit der bereits angekündigten von einem Rechtsanwalt und Dipl.-Ing (FH) aus München erwirkten einstweiligen Verfügung der 27. Kammer des Landgerichtes Berlin (pdf, 39 kb) erreicht.
Wie bereits angekündigt, gibt es hier nun auch noch die mir noch am Freitag per E-Mail zugegangene Erwiderung zu meiner Antwort auf die Abmahnung für den Redaktionsschwanz:
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