Mein Rechtsanwalt, der Berlin Blawger Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMA®, die einmonatige weitere Vortragsfrist fristgerecht für einen, wie ich finde, lesenswerten ergänzenden Vortrag zu Satire und Wikis genutzt. Eigentlich müsste das auch einem Richter eingängig sein.
In der SacheGabriel ./. Bartels
GZ: 36a C 253/06tragen wir auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wie folgt ergänzend vor.
1.) Satire
Gegen die im Sitzungsprotokoll festgehaltene „leichte Neigung“ des Gerichtes, in der streitgegenständlichen Abbildung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers und nicht eine durch Art. 5 GG privilegierte Meinungs- oder Kunstäußerung in Form der Satire zu erblicken, ist entgegen zu halten, daß die Abbildung durchaus auch einen satirefähigen Tatsachenkern enthält.Nach Berichten in zahlreichen Medien (zuerst wohl in der Zeitschrift FOCUS) hat der Kläger nämlich nach seiner Niederlage als Ministerpräsident bei der niedersächsischen Landtagswahl 2003 beim Volkswagenkonzern um eine Beschäftigung nachgesucht, bzw. dort versucht, Aufträge für eine eigene Firma zu akquirieren. Der Konzern hat daraufhin offenbar tatsächlich mit der fraglichen Firma CoNeS GbR Geschäfte gemacht. Dieser Vorgang wird offenbar mit der streitgegenständlichen Satire aufgegriffen. Der Kontakt zu Volkswagen lief nach den einschlägigen Berichten -gegen die sich der Kläger offenbar nicht gewehrt hat- über den in dem Bild erwähnten, seinerzeitigen VW Manager Peter Hartz.
Beweis: diverse Presseberichte aus dem Internet, Anlagenkonvolut 1
Zeitweilig ermittelte wegen einiger Ungereimtheiten im Zusammenhang mit diesem Vorgang sogar die Staatsanwaltschaft in Braunschweig, die aber die Einleitung eines Strafverfahrens letztlich ablehnte. Trotzdem blieb nach Einschätzung politischer Beobachter der Vorgang anrüchig.
Beweis: Einschätzung bei Focus Online vom 18.01.2006, Anlage 2
Auch der Beklagte hat am Rande seiner Berichterstattung und Kommentierung der Vorgänge um den VW Konzern darüber berichtet. So zitiert er aus dem Redemanuskript eines mit dem Thema befaßten Publizisten, „Zudem ging es um Beratungshonorare für ehemalige Mitglieder des AR. Sie erhielten - wie z. B. Ex-MP Sigmar Gabriel - Geld für dubiose Leistungen als „Volks-Wagen-Vertreter.“ Der Antrag wurde am 21. April 2005 mit der Mehrheit des Landes Niedersachsen bei einer Präsenz von insgesamt 33,9 % (stimmberechtigter Aktien) abgelehnt.“
Beweis: Ausdruck des Beitrages des Klägers vom 10.05.2006, Anlage 3
Im Hinblick darauf, daß die streitgegenständliche Montage also einen Vorgang des Zeitgeschehens, der zum Zeitpunkt der Einstellung auch aktuell war, kommentiert und dabei eine Person der Zeitgeschichte betrifft, die als Spitzenpolitiker immer wieder selbst und bisweilen reißerisch, das Licht der Öffentlichkeit sucht, ist hier im Ergebnis von einer zulässigen satirischen Darstellung auszugehen, die der nach wie vor unbekannte Einsteller wohl in Anlehnung an die vorerwähnte Berichterstattung auch auf den Seiten des Beklagten, dort plaziert hat.
In der Gestalt dieser Satire sind die Prostituierten offenbar als Chiffre für materielle Vorteile zu verstehen, die vom Volkswagenkonzern wohl in kritisierbarer Weise dem Kläger zuteil wurden, auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eigentlichen „Prostituierten-Affaire“ und dem vorgehend geschilderten Sachverhalt und damit dem Kläger nicht bestehen.
Immerhin treffen die Vorgänge sich neben der Tatsache, daß Volkswagen in beiden Fällen Leistungen zugunsten einzelner Personen (oder hier Personengesellschaften) erbrachte, die nach Meinung von Kritikern nicht im Interesse des Unternehmens lagen, auch noch in der Person des namentlich in der Satire genannten Peter Hartz.
Satiren, Parodien und Karikaturen sind dadurch gekennzeichnet, daß bestimmte Merkmale, Eigenschaften oder Verhaltensweisen so verzerrt dargestellt werden, daß der “normale”, unvoreingenommene und vernünftige Betrachter die übertriebenen Zusammenhänge durchschaut. Im besten Fall entsteht beim Betrachter einer Satire eine humorvolles Gefühl, weil er versteht, daß die satirische Darstellung nicht ernst genommen werden will. Im Gegensatz dazu empfindet der Betrachter einer persönlichkeitsrechtsverletzende Darstellung, eher Ekel- oder Mitleidsgefühle oder im schlimmsten Fall Schadenfreude.
Vorliegend empfinden vernünftige Betrachter die Darstellung des Klägers witzig und werden zumindest zum Schmunzeln, wenn nicht gar zum Lachen angeregt. Niemand, der die Darstellung des Klägers mit der streitbefangenen Bildunterschrift sieht, wird Mitleid oder gar Ekel über die Darstellung des Klägers empfinden.
Im übrigen wird zu unseren Ausführungen zur Satire im letzten Schriftsatz verwiesen und darauf, daß die Inaugenscheinnahme des Bildes in der mündlichen Verhandlung bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten ebenfalls eine gewisse Heiterkeit erregte, so daß auch das wichtigste Kriterium für eine satirische Darstellung hier erfüllt ist.
2. Wiki
Soweit technische Unklarheit herrscht, wie das Bild auf die Seite des Mandanten gelangt ist, stellen wir nachfolgend die technischen Hintergründe klar. Die Internetseite des Beklagten besteht nämlich aus mehreren Elementen. Herzstück ist das sog. „BLOG“, in dem der Beklagte seine eigene Meinung in Kommentaren darstellt und interessierten Internetnutzern die Möglichkeit einräumt, diese zu kommentieren. In diesem Teil wurde die streitige Satire jedoch nicht veröffentlicht. Das Bild wurde vielmehr in ein sog. „Wiki“ eingefügt, das der Beklagte ebenfalls auf seiner Internetseite betreibt, um die politische Szene in Deutschland für die Leser seines Blogs transparenter zu machen. Das dafür eingesetzte System stellen wir mit einem Text aus dem Onlinelexikon „Wikipedia“ vor, welches zugleich das populärste „Wiki“ darstellt:Wiki
Ein Wiki, auch WikiWiki und WikiWeb genannt, ist eine im World Wide Web verfügbare Seitensammlung, die von den Benutzern nicht nur gelesen, sondern auch online geändert werden kann. Dazu gibt es in der Regel [so auch beim Beklagten] eine Bearbeitungsfunktion, die ein Eingabefenster öffnet, in dem der Text des Artikels bearbeitet werden kann. Wie bei Hypertexten üblich, sind die einzelnen Seiten und Artikel eines Wikis durch Querverweise (Links) miteinander verbunden. Wikis ähneln damit Content Management Systemen. Der Name stammt von wikiwiki, dem hawaiischen Wort für „schnell“.Mit der Änderbarkeit der Seiten durch jedermann wird eine ursprüngliche und zuvor nicht verwirklichte Idee des World Wide Web realisiert. Die Wiki-Software kann aber auch in Intranets oder auf privaten Rechnern eingesetzt werden.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Wiki, der Text steht unter der Open-Content-Lizenz GNU-FDL, die hier abgerufen werden kann: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:GNU_Free_Documentation_License
Rechtlich ist diese Einrichtung als Meinungsforum zu qualifizieren, in der sämtliche interessierten Internetnutzer ihre Auffassung zu Vorgängen oder prominenten Personen hinterlassen können. Es sich auch möglich, vollkommen neue Artikel zu verfassen.
Beweis: Augenschein, unter https://mein-parteibuch.de/wiki/Hauptseite
Die Möglichkeit des Änderns von Artikeln wird durch die zwei nachfolgenden Screenshots verdeutlicht, die Unterfertigter angefertigt hat, ohne auf der Seite des Beklagten irgendwelche speziellen Zugriffsrechte zu besitzen.
Nach einem Klick auf „bearbeiten“ (am rechten Bildrand):
Das Wiki des Beklagten enthält 1722 Einträge, die dieser erkenntlich nicht permanent überwachen kann.
Beweis: Statistik des Wiki, Ausdruck Anlage 4
Daß das Bild nicht vom Kläger selbst erstellt wurde, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Bild selbst, wo eine Internetadresse angegeben ist (oben rechts) unter der das Bild bis zum heutigen Zeitpunkt -offenbar unangefochten vom hiesigen Kläger- noch abrufbar ist. Dort ist das Bild verlinkt mit der Berichterstattung des NDR, die in Anlage 1 zu dieser Klageerwiderung enthalten ist.
Beweis: 1.) Ausdruck, Anlage 5
2.) Augenschein: [Editor: URI zum Baseblog Beitrag “Fat Siggy - Bald weg?” aus rechtlichen Gründen entfernt]3. Privilegierung nach § 9 MdSTV, bzw. Störerhaftung
Der Beklagte haftet deshalb nicht für das auf seine Seite abgelegte Bild, selbst wenn man eine rechtswidrige Verletzung des Klägers darin erblicken wollte.Eine Privilegierung nach dem Teledienstgesetz kommt vorliegend tatsächlich nicht in Betracht, sehr wohl allerdings eine solche gem. §§ 9 und 6 Abs. 2 MdSTV, wie bereits in unserem vergangenen Schriftsatz dargestellt. Diese lauten (inhaltlich ähnlich dem TDG):
§ 6
[Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit](2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9
[Speicherung von Informationen]Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Die Anwendung des MdStV auf das Angebot der Beklagten gem. § 2 MdStV ist unproblematisch
Sofern die Anwendung der Vorschrift des § 9 MdStV auf Unterlassungsansprüche abgelehnt wird und stattdessen sich lieber an der allgemeinen Störerhaftung orientiert wird, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
Nach der sog. Heise-Rechtsprechung des HOLG Hamburg (7 U 50/06) treffen Betreiber von Foren und ähnlichen Einrichtungen nämlich nur dann konkrete Überwachungspflichten, wenn in der Vergangenheit wiederholt gleichartige Störungen aufgetreten sind. Wörtlich heißt es dort:
Dem Beklagten ist allerdings für die Vergangenheit kein Fall bekannt geworden, in der es zu einer fragwürdigen Äußerung oder Bildpublikation über den Kläger auf seinen Seiten gekommen wäre. Insofern traf ihn eine Überwachungspflicht eben gerade nicht.
Eine solche läßt sich auch nicht aus der Dauer der Einstellung konstruieren. Dies wäre im Hinblick auf § 6 Abs. 2 MdStV nicht nur contra legem, sondern würde auch die eben gerade nach der allgemeinen Störerhaftung nicht umfassend bestehende Prüfungspflicht „durch die Hintertür“ wieder einführen. Wem nicht zuzumuten ist, alle Einträge, die neu auf seiner Internetseite eingestellt werden, zu kontrollieren, dem ist erst recht nicht zuzumuten, den dadurch schlechterdings entstehenden „Berg“ unkontrollierter Beiträge nachträglich abzuarbeiten.
Abschriften anbei
Wolff-Marting
Rechtsanwalt
Nun bin ich mal gespannt, was für ein Urteil am 23.01.2006 verkündet wird.
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Wie schön man die Gegenseite mit Informationen über die eigene Verteidigungsstrategie versorgt ist ziemlich - nun ja, wie soll ich sagen.. dämlich?
Finde ich auch!
Was soll daran dämlich sein?
Die Frist ist inzwischen abgelaufen und das Schreiben bekommen Buse Heberer Fromm ohnehin vom Gericht.
Zu 1#, 2#
Auseinandersetzungen mit offenen Waffen stärken die Demokratie und den Rechtsstaat.
Auseinandersetzungen mit versteckten Waffen gefährden die Demokratie und den Rechtststat.
Die Gegenseite erhält die Informationen auch ohne einer Internet-Veröffentlichung. Das sieht die ZPO vor.
Leider darf Marcel die Schriftstücke der Gegenseite nicht ohne weiteres veröffentlichen. Veröffentlichung kann zu neuen Abmahnungen führen, und zu einen Verbot, über die privatrechtlichen Auseinaderstezungen zwischen Marcel Bartels und Sigmar Gabriel zu berichten.
Bein Landgericht Berlin mit dem Vorsitzenden Richter, Herrn Mauck, würde eine solche Einstweilige Verfügung auch ohne Anhörung von Marcel bzw. seines Anwalts sofort erlassen werden.
Die Richter würden in einem solchen Falle möglicherweise Marcel schützen wollen gegen seine eigene “Dämlichkeit”. Nett, nicht wahr?
Das ist dämlich für den Bestand des Rechststaat.
So unterschiedlich können nun mal die Meinungen sein.
Ganz interessant finde ich es mal einen Blick auf die andere Fallkonstellation unverschlüsseltes WLAN zu werfen. In diesem Fall ging es darum, dass die Anschlussinhaberin für ihren unverschlüsselten WLAN Access Point nach § 1004 BGB als Störer haftet. Obwohl ich im Internet damals unzählige Kommentare gelesen habe, erschließt es sich mir nicht, warum keine privilegierte Haftung nach TDG in Betracht kommen soll?
Meiner Ansicht nach ist der Fall mit dem WLAN deswegen interessant, weil er auch in Hamburg (Landgericht Hamburg) gespielt hat. Es ist zwar eine andere Fallkonstellation (TDG und nicht MdSTV), die aber durchaus zu analogen Überlegungen veranlassen könnte.
In beiden Fällen - WLAN-Blockwarthaftung und Parteibuch-Lexikon-Blockwarthaftung - geht es um die Verantwortlichkeit für fremdes (!) Verhalten.
Es geht um das Konkurrenzverhältnis zwischen Störerhaftung (§ 1004 BGB) gegenüber TDG/MdSTV.
Meiner Meinung nach verdrängt das Haftungsprivileg in TDG/MdSTV jeweils als spezielle Regelung den § 1004 BGB.
Aber das ist nur meine Meinung - spezielle juristische Fachliteratur habe ich jetzt dazu nicht gelesen. Also man mag mich gerne widerlegen - meiner Ansicht nach ist die Sache eindeutig.
Also wenn die Klage gegen Bartels nicht spätestens wegen dem Haftungsprivileg abgewiesen werden sollte, dann muss man den Gesetzgeber zur weiteren Klarstellung auffordern. Der Gesetzgeber hat meiner Meinung nach eigentlich alles notwendige getan. Es ist jetzt Aufgabe des jeweils zuständigen Gerichts, den Willen des Gesetzgebers, der eindeutig im Gesetzestext niedergelegt worden ist (grammatikalische Auslegung), umzusetzen. Der MdStV ist als abschließende Spezialregelung meiner Meinung nach vorrangig.
Oder befinde ich mich im Irrtum?
Die Verteidungungsstrategie basiert also zu gutem Teil darauf, dass ein Abbild von Sigmar Gabriel den Betrachter zum Lachen bringt, anstatt bei diesem Ekel zu erregen. Ob das mal gut geht… viel Glück!
Es ist eine Satire, nicht auf dem Mist von Marcel gewachsen und so wie ich das sehe, könnte es Uhl und den Anderen an den “Kragen” gehen, vielleicht wird auch von S.G. vor Gericht gesprochen, hoffe ich wenigstens….Ekel erregend bei mir Lügner, keine “Dicken”, denn fett kann ich auch noch werden- aber dann wenigstens glücklich und ehrlich !
… Siggi Pop muss sich nach diesem Anwaltstext jetzt aber mal was einfallen lassen …
> Eigentlich müsste das auch einem Richter eingängig sein.
Argumente sind eingängig? Niemals! Bedenke: auf der anderen Seite sitzt der arme, schwerbeleidigte, erkennbar übergewichtige Politiker, der sich und Seinesgleichen meist mit dem Staat verwechselt. Kritik ist daher praktisch schon Majestätsbeleidigung. Und der Richter wird den fälligen Bückling vor der geballten Inkompetenz sicher machen. Dein Pech!
Ja, das mit der Majetätsbeleidigung trifft es wohl auf den Punkt. Muss die Zeit für die Berufskorrupten schön gewesen sein, als es nur 2 kontrollierte Fernsehsender gab und eine Handvoll Tageszeitungen. Doch jetzt meint der Pöbel selber auf seinen Blogs im krimminellen Internet mitreden zu können! Wacht auf ihr Poliker - Eure Zeit ist bald abgelaufen.
Der Pöbel hat schon manchen weggefegt und selbts Macht übernommen. Manchmal geschah das kollektiv, manchmal individuell, manchmal offen, manchmal heimlich.
Wegen dem Wunsch nach Heimlichkeit sollen auch die Internet-Archive verboten werden, und der Pöbel unter den Herrschenden versucht die Blogs mies zu machen.
Wie wird Pöbel definiert?
Nach dem Wert des Geklauten pro Person?
Dann sind die Höhergestellten Pöbel.
Es ist allgemein bekannt, dass einfache Menschen sogar in den Läden weniger klauen als Menschen mit Hochschulbildung.
Laut Wikipedia:
Der Pöbel ist ein wenig gebräuchlich gewordener abschätziger Ausdruck für das „gemeine Volk“.
Könnte man jetzt streiten, ob die Politiker-Kaste noch zur Pöbel-Kaste gehört. Vielleicht dann, wenn sie abgewählt sind und sich wieder in der Pöbel-Kaste einreihen müssen.
Was ist das gemeine Volk?
Gibt es dafür eine Definition?
[…] Man könnte natürlich vermuten, dass der überzeugende Schriftsatz meines Anwaltes Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMA® Richter Steinmetz zum Nachdenken über seine vorsichtige Tendenz zur Bejahung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und über das Wesen von Satire gebracht hat, und er nun mehr Zeit für die Urteilsfindung braucht. […]