Katze

Mein ParteibuchCopyleft

Tagebuch meines Parteieintritts

[Subjektiv, persönlich, parteiisch]

Schlagzeilen-Ansicht

23. November 2006

Auszug aus der Klageerwiderung zur Klage von Sigmar Gabriel

von @ 15:32. abgelegt unter Über dieses Blog, Recht und Unrecht, Kunst, Abmahnung, Katzenbilder, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Meinungsfreiheit, Forenhaftung, Buskeismus, pop ./. www

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Copyleft2006 Lurusa Gross
Es gibt Neuigkeiten zur Klage meines Genossen Bundesumweltminister Sigmar Gabriel gegen Mein Parteibuch, womit er die Zahlung der (äußerst moderaten) Honorarnote in Höhe von 756,09 Euro für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die ein Bild im Parteibuch Wiki Artikel zu VW gewesen sein soll, von mir begehrt.

Nachdem ich Sigmar Gabriel gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Abmahnung bereits in einer offenen E-Mail mitgeteilt habe, was ich von seiner Abmahnung halte, möchte ich hier den aus meiner Sicht interessanten Teil der vorzüglichen Klageerwiderung meines Rechtsanwaltes Sebastian Wolff-Marting von den Berlin Blawgern der Kanzlei Sewoma widergeben.

Interessant finde ich den hier veröffentlichten Teil vor allem deswegen, weil ich denke, dass dieser Teil des hier unter pop ./. www veröffentlichten Falles im Vergleich zur denkwürdigen Hamburger Auslegung der Forenhaftung vielversprechendere Möglichkeiten bietet, den Umgang der Interessenjurisprudenz mit der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit im Internet insgesamt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen:


Die Veröffentlichung des Bildes stellt außerdem keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. Das Bild ist von seinem Urheber -der wie dargestellt nicht bekannt ist- eindeutig und ohne jeden Zweifel als Satire gedacht gewesen und genießt deshalb den weiten Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und auch der Kunstfreiheit gem. Art. 5 GG.

Bei dem Beklagten handelt es sich zunächst um eine Person der Zeitgeschichte. Die Beurteilung der Eigenschaft „Person der Zeitgeschichte“ richtet sich nach den zu §§ 22 ff KUG entwickelten Grundsätzen für den Bildnisschutz. Es komm hierbei darauf an, ob die Person aufgrund ihrer Stellung, oder ihrer Aktivitäten in der Öffentlichkeit, z.B. etwa durch politische Leistungen, ständig, oder zumindest vorübergehend im Blickpunkt eines Teils der Öffentlichkeit steht oder stand. Hier geht schon aus der Klageschrift, in der die Klägerseite die Bekanntheit des Klägers beim Gericht als vorausgesetzt ansieht hervor, dass es sich beim Kläger um eine solche Person der Zeitgeschichte handelt. Bei solchen Personen besteht nunmehr ein gesteigertes Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Somit kann schon die Veröffentlichung des Bildes allein, obgleich das Bild ohnehin nicht der Privatsphäre des Klägers entstammt, keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen.

Weiterhin tritt gerade aufgrund der Zusammensetzung des Bildes mit der Bildunterschrift der satirische Charakter der streitbefangenen Darstellung deutlich hervor. Bei Satire handelt es sich regelmäßig um Äußerungen oder Darstellungen die dem Schutzbereich der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III S.1 GG unterfallen. Hierbei kann es insbesondere auf eine Niveaukontrolle nicht ankommen. Vielmehr ist entscheidend, dass die satirische Darstellung das Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in der der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse unmittelbar zum Ausdruck bringt. Entscheidend für das Moment Kunst ist, dass gerade die geschilderten Elemente die Darstellung „prägen“. Bei der streitbefangenen Darstellung auf der Internetseite des Beklagten folgt der künstlerische Moment gerade aus der Zusammensetzung des Bildes und des für jeden durchschnittlichen Betrachter offensichtlich nicht damit im Zusammenhang stehenden Schriftsatzes. Weiterhin ist auch anzumerken, dass der Aussagekern dieser Darstellung keine Tatsachenbehauptung enthält, da selbst ein flüchtiger Durchschnittsleser nicht von einem realistischen Inhalt dieser Satire ausgehen dürfte. Vielmehr könnte hier nur eine rein spekulativ angestellte Anspielung z.B. zu der Äußerung des Klägers gegenüber der Braunschweiger Zeitung, in der er verlautbarte, er habe weder ein Gesetz gebrochen, noch sei er ins Bordell gegangen, intendiert worden sein. Auch könnte eine Anspielung auf die offensichtlich erfolgten Bordellbesuche im Rahmen von Dienstreisen mehrerer Mitarbeiter des Volkswagenkonzerns in Betracht kommen, bei dem der Kläger in seiner Zeit als Niedersächsischer Spitzenpolitiker bekanntlich im Aufsichtsrat saß. Jedenfalls kann die streitige Aussage „ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz“ nicht als eine Feststellung dahingehend gewertet werden, dass der Kläger bereits Umgang mit Prostituierten pflegte, dagegen spricht bereits der Wortlaut. Der satirische Charakter wird ferner dadurch heruasgehoben, daß direkt der ehemalige VW-Topmanager Peter Hartz angesprochen wird. Dies spricht zudem gegen eine Deutung der Aussage als eine echte Zitierung des Klägers. Es muss somit aufgrund der deutlich übersteigerten und eben nicht realistischen, oder als Tatsachenbehauptung formulierten Behauptung davon ausgegangen werden können, dass auch ein Durchschnittsleser diese eindeutig als eine Form der Satire zu erkennen vermag und es eben hierdurch zu keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Kläger kommen konnte.

Selbst wenn man der satirischen Darstellung vorliegend den Schutz der Kunstfreiheit nicht zubilligen wollte, so ist das streitgegenständliche Bild doch immerhin von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I 1 GG umfasst. Bei den in Rede stehenden Darstellungen handelt es sich nämlich zunächst gerade nicht -wie dargestellt- um unwahre Tatsachenbehauptungen. Bei der Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es maßgeblich auf deren Beweiszugänglichkeit an. Da die Äußerung jedoch einer Feststellung, dass der Kläger bereits zuvor Prostituierte besucht hat oder dies beabsichtige entbehrt, ist sie auch schlichtweg dem Beweis unzugänglich. Zudem geht auch aus der fiktiv gerichteten Frage an den Herrn Peter Hartz deutlich hervor, dass hiermit nicht ein wirkliches Zitat des Klägers, welches dann dem Beweis zugänglich wäre, gemeint sein kann. Aus den dargestellten Erwägungen hinsichtlich der Form und des Inhalts der Äußerung geht zudem hervor, dass es sich hierbei auch nicht um eine Art der Schmähkritik handelt, denn die Veröffentlichung stellt mit Sicherheit kein besonders grob herabsetzendes Werturteil dar.

Sicher mag manch einer denken, das im Baseblog unter dem Titel “Fat Siggy - Bald weg?” immer noch einschliesslich der umstrittenen Bildunterschrift abrufbare Bild von Sigmar Gabriel sei entartete Kunst und verstosse gegen das gesunde Volksempfinden, aber ich denke, dass Lurusa Gross möglicherweise recht hat, wenn sie sagt, das käme wohl auf den Standpunkt des Betrachters an. Was könnte eigentlich Larko mit der Überschrift Maul halten und weiter dienen meinen?

Herzlich danke ich Lurusa Gross für das wunderschöne Katzenbild und hoffe, es ist in Deutschland noch nicht verboten, Katzenbilder im Internet zu veröffentlichen.

11 Kommentare zum Beitrag “Auszug aus der Klageerwiderung zur Klage von Sigmar Gabriel”

  1. Rolf Schälike sprach

    Kleiner Schreibfehler:
    Bei dem Beklagten handelt es sich zunächst um eine Person der Zeitgeschichte.
    Muss wahrscheinlich heißen:
    Bei dem Kläger handelt es sich zunächst um eine Person der Zeitgeschichte.

    Zu: Da die Äußerung jedoch einer Feststellung, dass der Kläger bereits zuvor Prostituierte besucht hat oder dies beabsichtige entbehrt, ist sie auch schlichtweg dem Beweis unzugänglich.

    “Ich will auch zu den ….” - kann als innere Tatsache definiert werden.
    Dem nach müsstest Du, Marcel beweisen, dass der Kläger dass wirklich wollte.

    Chancen gibt es nur über die Satire. Da soll die Verbotsgrenze angeblich sehr hoch gesetzt sein.

  2. Kai sprach

    @ 1: Wenn »Ich will auch zu den« eine innere Tatsache sein soll, dann wäre ja auch eine Formulierung wie beispielsweise »unter *** leidender« (darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht, könnte aber in einem künftigen Rechtsstreit durchaus thematisiert werden) möglicherweise als innere Tatsache zu beweisen. Denn ob jemand leidet oder nicht, ist ein subjektiver Zustand, der doch auch dem Beweis zugänglich ist. Aber meiner Ansicht nach handelt es sich bei einer solchen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinung. Aber man kann natürlich alles als innere Tatsache ansehen. (Kommentarpassage freiwillig selbst zensiert, um Marcel Ärger zu ersparen.)

    Ich bin ja mal gespannt, ob es gelingen wird, Marcel zur Kapitulation zu zwingen. Irgendwie werden die das schon schaffen. Ich sehe langfristig keine Alternative als die Kapitulation vor dem gegenwärtigen Äußerungsrecht in Deutschland. Sigmar Gabriel erweist der Meinungsfreiheit keinen Dienst, wenn er Bartels verklagt. Aber ich gehe davon aus, dass die Verteidigung der Meinungsfreiheit nicht im objektiven Interesse der Bundesregierung ist. Das kann ich auch gut verstehen. Denn wenn viele Bürger ihre Meinung über die gegenwärtige Bundesregierung äußern würden, dann wäre Gabriel mit Sicherheit nicht mehr Minister.

  3. dolziger2 sprach

    Wie wäre es mit einem Zusammenschluss der ” Freiheitlichen Blogger” und dem errichten einer gemeinsamen Verteidigungskasse zum Erhalt der MeinungsfreiHeit?
    Ein € im Monat vielleicht?
    Leider muß ich jetzt weg ins Krankenhaus.

  4. Marcel Bartels sprach

    Ich bin gegen irgendwelche dubiosen Kassen, die irgendwie verwaltet werden müssen. Irgendjemand kontrolliert dann das ganze wieder. Viel besser finde ich es spontan zu spenden, wenn jemand dazu aufruft, der Geld braucht.

    Ich werde zum Beispiel das Geld, was ich für den Prozess gegen GvFG gesammet habe, an Rainer durchreichen, und ich bin mir sicher, wenn Rainer es nicht braucht, weil er gewinnt,dann wird er es auch wieder jemandem zur Verfügung stellen, von dem er meint, dass er es verdient hat.

    Oft mag es aber auch nicht Geld sein, was jemand braucht. Was mir wirklich wichtig ist, dass über jeden einzelnen absurden Zensurversuch reichlich geschrieben wird und der jeweils genau beleuchtet wird.

    Und natürlich sollte die Rechtsprechung dazu auch genau beobachtet werden. Und daraus sollten sich dann politische Aktionen ergeben.

  5. Rolf Schälike sprach

    Sammelt man Geld für Prozesse, dann landet es bei den Anwälten. Rechtstreite sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

    Hier mal die Meinung eines guten Anwalts zu Beobachtung von Gerichten:

    Interessant finde ich Ihre Homepage aus zwei Gründen: Zum einen führt sie
    dem Juristen vor Augen, wie skurril manches, was vor Gericht geschieht, in den Augen der vielbeschworenen Öffentlichkeit aussehen muss.
    Zum anderen ist es sicher eine Neuheit, dass Gerichte sozusagen unter Beobachtung stehen,
    Öffentlichkeit durch das Internet also tatsächlich hergestellt wird.
    Damit wird die Rechtsprechung - mit ihren Schwächen und Stärken - in bislang nicht
    gekanntem Umfang Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung und vielleicht demnächst auch der öffentlichen Diskussion.
    Ich kann es nur begrüßen, wenn das Verhalten von Richtern wie auch Anwälten öffentlich wahrgenommen wird.

    Beobachten, berichten, diskutieren, Kontakte pflegen, Erfahrungen austauschen, Ursachen erkennen, sich locker organiseren … .

    Nicht augeben.

    Dann haben die Gabriels weniger Chancen, vor Gerichten in unsinnigen Prozessen zu obsiegen.
    Es gibt wahrhaftig Besseres zu tun für einen Minister als sich wegen Nutten zu streiten.

  6. Margot sprach

    Hallo Marcel, auch ich werde es genau verfolgen und berichten wenn es bei mir etwas neues gibt.

  7. Dave sprach

    Hallo Marcel,
    ich kenne mich jetzt nicht ganz genau aus … Ich würde mich aber auf jeden Fall vor Veröffentlichung der Klageschrift erkundigen, ob du nicht gegen ein paar Paragraphen verstößt. Ich weiß es nicht genau (wie das jetzt von Fall zu Fall genau gehandhabt wird), meine aber, dass man da ein paar Punkte berücksichtigen muss.

  8. dolziger2 sprach

    Auch bei rotglut org gibt es immer etwas Neues zu lesen.

  9. Kai sprach

    @ 7: Wenn ich es richtig sehe, dann veröffentlicht Marcel doch nur aus der Klageerwiderung. Um die Veröffentlichung der Klageschrift geht es doch gar nicht, oder?

    Ich wüsste jetzt nicht, gegen welche Verbotsnorm die Veröffentlichung der Klageschrift verstoßen könnte, könnte sich höchstens aus dem konkreten Zusammenhang ergeben. Soweit ich weiß, ist lediglich die Veröffentlichung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung verboten (sogar strafbar). Die vorliegende zivilrechtliche Klage ist jedoch keine Anklageschrift, also eine Veröffentlichung ist glaube ich erlaubt.

    Aber das ist nur meine ungeprüfte Meinung, ganz sicher bin ich mir da nicht.

  10. Mein Parteibuch » Bericht zur Verhandlung Sigmar Gabriel vs Mein Parteibuch sprach

    […] Der vorsitzende Richter hat dann auch eingestanden, dass das Bild schon irgendwie zum Schmunzeln angetan ist, sich danach jedoch unschlüssig in der Frage gezeigt, ob das Bild inklusive der Bildunterschrift eine erlaubte Satire im Rahmen der Kunstfreiheit sei, wie es von meinem Rechtsanwalt Sebastian Wolff-Marting im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen wurde, oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und dann erklärt, er tendiere eher zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. […]

  11. Mein Parteibuch » Jahresrückblick 2006 sprach

    […] Schweigen werde ich trotz der Vorladung als Beschuldigter wegen einer Strafanzeige eines Verlagshauses aus Werlte sicher auch im Jahr 2007 nicht. Ich beabsichtige vielmehr, Mein Parteibuch auszubauen und technisch weiter aufzurüsten. Und natürlich soll es auch weiterhin Katzenbilder geben. […]

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